Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 13 ff.) Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 14. August 2023 abgewiesen, womit die Verfügung vom 13. Juli 2022 in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 24 ff.). Es liegt damit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.