2. Im vorliegenden Fall erschien der Gesuchsgegner am 10. Oktober, 14.00 Uhr, einer Vorladung folgend beim MIKA und wurde ab diesem Zeitpunkt migrationsrechtlich festgehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 12. Oktober 2023, 14.10 Uhr; das Urteil wurde um 15.35 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).