D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 24). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 24): 1. Die mit Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 10. Oktober 2023 angeordnete Haft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Der Sprechende sei als amtlicher Rechtsvertreter zu bestätigen und nach Abschluss des Verfahrens WPR.2023.94 angemessen aus der Staatskasse zu honorieren. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: