B. Bei einem zweiten Ausreisegespräch gab der Gesuchsgegner am 10. Oktober 2023 erneut an, auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren zu wollen (MI-act. 64). Hierauf wurde ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt, worauf er erneut bekräftigte, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen (MI-act. 64 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. -3-