Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg. Zugleich ordnete es an, dass der Gesuchsgegner die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Aargau beauftragt (MI-act. 13. ff.). Hiergegen reichte der Gesuchsgegner am 17. August 2023 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, worauf dieses die Erlaubnis erteilte, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (MI-act. 21 f.).