Eine bevorstehende Heirat lässt eine Haftanordnung grundsätzlich nicht hinfällig werden und es ist in aller Regel zumutbar, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten und zu gegebener Zeit bei der schweizerischen Auslandsvertretung im Heimaltland um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen. Der Wegweisungsvollzug erscheint höchstens dann unverhältnismässig, wenn sämtliche für den Eheschluss erforderlichen Papiere vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen kurzem mit der Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_481/2017 vom 15. Dezember 2017, Erw. 2.3).