Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach seiner Haftentlassung oder einer weiteren Konkretisierung des Wegweisungsvollzugs untertauchen wird. Dies umso mehr, da ein Flug in den nächsten zwei Wochen absehbar ist (Protokoll S. 4, act. 22). -7- Insgesamt setzte der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung der Türkei verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.