Dem Gesuchsgegner ist gemäss den grundsätzlich auch für das haftrichterliche Verfahren massgeblichen Feststellungen im Asylverfahren eine Rückkehr in die Türkei zumutbar (vgl. BGE 128 II 193, Erw. 2.2.2). Die Rückführung wird voraussichtlich nach D._____ führen, wo der Gesuchsgegner bereits in der Vergangenheit gelebt und ein Geschäft._____ geführt hat (Protokoll S 3, act. 22). Jedenfalls besteht keine Gefahr, dass er in seine Heimatprovinz B._____ oder eine andere problematische Grenzprovinz ausgeschafft wird, wo allenfalls Vollzugshindernisse bestehen könnten (Protokoll S. 4, act. 22).