Hierauf wurde ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 89 ff.) und ihm mitgeteilt, dass im Falle seiner Inhaftierung ein Einreiseverbot beim SEM beantragt werde (MI-act. 92 f.). Der Gesuchsgegner bestätigte in der Folge erneut seinen fehlenden Willen zu einer Rückkehr in sein Heimatland (MI-act. 89). Gleichzeitig teilte er mit, statt einer Ausschaffung in die Türkei in einen nicht näher bezeichneten Drittstaat ausreisen zu wollen (MI-act. 89 f.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.