Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Gesuchsgegner wegen der fahrlässigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Busse von Fr. 400.00 (MIact. 48 ff.). Mit Urteil vom 14. August 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners ab, womit der Asylentscheid vom 13. Juli 2022 in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 52 ff.). In der Folge setzte das SEM am 17. August 2023 eine neue Ausreisefrist bis zum 14. September 2023.