35 ff.) äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Griechenland oder Somalia zu verlassen (MI-act. 35, 38). Auch im Rahmen der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass er nicht freiwillig nach Griechenland zurückkehren wolle und eine Ausreise nach Somalia bevorzuge, sofern die Ausreise schnell organisiert werde (Protokoll S. 3, act. 27). In dieser konsistenten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will.