3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 16 ff.), hätte die Schweiz bis zum 25. Januar 2023 verlassen müssen (MI-act. 28). Anlässlich des Ausreisegespräch vom 8. Februar 2023 sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 35 ff.) äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Griechenland oder Somalia zu verlassen (MI-act.