2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg (MIact. 16 ff.). Dieser Entscheid ist am 24. Januar 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 28), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.