Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 16 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 24. Januar 2023 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 28 f.). Am 8. Februar 2023 erschien der Gesuchsgegner um 15.00 Uhr zu einem Ausreisegespräch beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), anlässlich dessen er erklärte, nicht zur Rückreise nach Griechenland bereit zu sein (MI-act. 35 f.).