Ausserdem wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft klar gemacht, dass er den Strafvollzug vorzeitig hätte beenden können, wenn er freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (MI-act. 822). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -9- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.