In der konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, und in Anbetracht dessen, dass der Gesuchsgegner bereits mehrfach unbekannten Aufenthalts war (MI-act. 313, 526), sind klare Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Insgesamt setzte der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Ägypten verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.