Der Gesuchsgegner, gegen den gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ein rechtskräftiger Landesverweis vorliegt (MI-act. 760 ff.), hätte die Schweiz per sofort verlassen müssen. Anlässlich diverser Ausreisegespräche sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 4. Oktober 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz freiwillig in Richtung Ägypten zu verlassen (MI-act. 740, 781, 822 ff.). In der konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, und in Anbetracht dessen, dass der Gesuchsgegner bereits mehrfach unbekannten Aufenthalts war (MI-act.