Lediglich an der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, zu glauben, Ägypter zu sein (Protokoll S. 3, act. 26). Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters hat der Gesuchsgegner die Pflicht, sowohl bei der Feststellung der Identität als auch bei der Papierbeschaffung aktiv mitzuwirken. Beim Gesuchsgegner sind solche Anzeichen jedoch nicht zu erkennen. Bevor er seine wahre Identität als Ägypter offenlegte, gab er den Behörden jahrelang einen falschen Namen an (MI-act. 459 ff.), womit die Identität verständlicherweise nicht bestätigt werden konnte. Am 25. Januar 2023 gab er wiederum an, Ägypter zu sein, jedoch nach seiner Haft nach -6-