Anlässlich der heutigen Verhandlung brachte der Vertreter des Gesuchsgegners im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegner sei seitens der ägyptischen Behörden noch nicht anerkannt worden. Ausserdem falle die fehlende Anerkennung von ihm als ägyptischer Staatsangehöriger nicht in seine Verantwortung. Des Weiteren sei die Papierbeschaffung des Gesuchsgegners aufgrund des Umstandes, dass seine Eltern gestorben seien, wesentlich erschwert (act. 32). Diesen Ausführungen kann insoweit nicht gefolgt werden, als dass die Identität des Gesuchsgegners zwar noch nicht feststeht, jedoch unbestritten ist, dass er die ägyptische Staatsbürgerschaft besitzt.