2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil vom 17. November 2022 wurde der Gesuchsgegner durch das Bezirksgericht Aarau gestützt auf Art. 66a StGB für sieben Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 760 ff.). Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 791). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor.