1. Die mit Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 4. Oktober 2023 angeordnete Haft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Der Sprechende sei als amtlicher Rechtsvertreter zu bestätigen und nach Abschluss des Falles angemessen aus der Staatskasse zu honorieren. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: