B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 4. Oktober 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 822 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 5. Oktober 2023, 07.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 4. Januar, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft angeordnet.