Ab dem 17. Oktober 2013 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 313). Nachdem die Schweiz dem Rückübernahmeersuchen Schwedens im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte (MI-act. 316), wurde der Gesuchsgegner am 16. Januar 2014 aus Schweden in die Schweiz überstellt (MIact. 322). Gleichentags wurde gegen den Gesuchsgegner eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Aarau angeordnet (MI-act. 328 ff.). Mit Verfügung vom 28. März 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 23. Mai 2014 zu verlassen (MI-act. 346 ff.). Der Entscheid erwuchs am 10. Mai 2014 in Rechtskraft (MI-act. 386).