Am 2. Oktober 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft Luzern gegen den Gesuchsgegner eine Untersuchungshaft an, welche am 3. Dezember 2012 in einen vorzeitigen Strafvollzug umgewandelt wurde (MI-act. 204 ff., 209 ff.). Mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern wurde der Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (MI-act. 232 ff.).