A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 28. März 2012 illegal in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act. 7 ff.). Am 2. Mai 2012 ersuchte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die italienischen Behörden um Rückübernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 56). Aufgrund der italienischen Zuständigkeit trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein (MI-act. 58). Da sich der Gesuchsgegner vom Juli 2012 bis Oktober 2012 in Untersuchungshaft befand und eine Rückführung nach Italien nicht möglich war, nahm das BFM das Asylgesuch des Gesuchsgegners wieder auf (MIact. 288. ff).