Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.89 / ko / sf ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 6. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Okutan Rechtspraktikantin Feusier Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Ägypten, alias B._____, von Tunesien z. Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Postplatz 3, Postfach, 5610 Wohlen Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 28. März 2012 illegal in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act. 7 ff.). Am 2. Mai 2012 ersuchte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die italienischen Behörden um Rückübernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 56). Aufgrund der italienischen Zuständigkeit trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein (MI-act. 58). Da sich der Gesuchsgegner vom Juli 2012 bis Oktober 2012 in Untersuchungshaft befand und eine Rückführung nach Italien nicht möglich war, nahm das BFM das Asylgesuch des Gesuchsgegners wieder auf (MI- act. 288. ff). Am 2. Oktober 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft Luzern gegen den Gesuchsgegner eine Untersuchungshaft an, welche am 3. Dezember 2012 in einen vorzeitigen Strafvollzug umgewandelt wurde (MI-act. 204 ff., 209 ff.). Mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern wurde der Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (MI-act. 232 ff.). Ab dem 17. Oktober 2013 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 313). Nachdem die Schweiz dem Rückübernahmeersuchen Schwedens im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte (MI-act. 316), wurde der Gesuchsgegner am 16. Januar 2014 aus Schweden in die Schweiz überstellt (MI- act. 322). Gleichentags wurde gegen den Gesuchsgegner eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Aarau angeordnet (MI-act. 328 ff.). Mit Verfügung vom 28. März 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 23. Mai 2014 zu verlassen (MI-act. 346 ff.). Der Entscheid erwuchs am 10. Mai 2014 in Rechtskraft (MI-act. 386). Ab dem 12. Mai 2014 befand sich der Gesuchsgegner erneut in Untersuchungshaft (MI-act. 367 ff.) und nach Bestätigung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau per 20. August 2014 im vorzeitigen Strafvollzug (MI-act. 400 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau wurde der Gesuchsgegner zudem zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (MI-act. 409 ff.). Anlässlich eines Ausreisegesprächs beim Amt für Migration und Integration (MIKA) am 17. November 2016 gab der Gesuchsgegner an, er heisse in Wahrheit A._____, geb. [...] und stamme aus Ägypten (MI-act. 459 ff.). Ab dem 19. Oktober 2017 galt der Gesuchsgegner erneut als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 526). Am 7. Dezember 2018 und am 27. März 2019 stimmte das SEM jeweils einem Rückübernahmeersuchen der Niederlande und -3- Deutschlands zu (MI-act. 527), worauf der Gesuchsgegner am 13. November 2019 aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt wurde (MI-act. 533). Mit Verfügung vom 22. April 2020 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis am 23. Mai 2020 in Richtung seines Heimatlandes zu verlassen (MI-act. 573 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 17. November 2022 wurde der Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und gleichzeitig für sieben Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 760 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 4. Oktober 2023 betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gab der Gesuchsgegner im Wesentlichen an, er wolle nicht nach Ägypten zurückkehren (MI- act. 822 ff.) B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 4. Oktober 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 822 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 5. Oktober 2023, 07.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 4. Januar, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft angeordnet. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5 f., act. 28 f.). -4- Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 28): 1. Die mit Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 4. Oktober 2023 angeordnete Haft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Der Sprechende sei als amtlicher Rechtsvertreter zu bestätigen und nach Abschluss des Falles angemessen aus der Staatskasse zu honorieren. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 4. Oktober 2023, 8.15 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 6. Oktober 2023, 09.15 Uhr; das Urteil wurde um 09.50 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). -5- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil vom 17. November 2022 wurde der Gesuchsgegner durch das Bezirksgericht Aarau gestützt auf Art. 66a StGB für sieben Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 760 ff.). Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 791). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Anlässlich der heutigen Verhandlung brachte der Vertreter des Gesuchsgegners im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegner sei seitens der ägyptischen Behörden noch nicht anerkannt worden. Ausserdem falle die fehlende Anerkennung von ihm als ägyptischer Staatsangehöriger nicht in seine Verantwortung. Des Weiteren sei die Papierbeschaffung des Gesuchsgegners aufgrund des Umstandes, dass seine Eltern gestorben seien, wesentlich erschwert (act. 32). Diesen Ausführungen kann insoweit nicht gefolgt werden, als dass die Identität des Gesuchsgegners zwar noch nicht feststeht, jedoch unbestritten ist, dass er die ägyptische Staatsbürgerschaft besitzt. Sowohl anlässlich eines Ausreisegesprächs vom 17. November 2016 als auch anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 4. Oktober 2023 gab der Gesuchsgegner an, er stamme aus Ägypten (MI-act. 459 ff., 822 ff.). Lediglich an der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, zu glauben, Ägypter zu sein (Protokoll S. 3, act. 26). Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters hat der Gesuchsgegner die Pflicht, sowohl bei der Feststellung der Identität als auch bei der Papierbeschaffung aktiv mitzuwirken. Beim Gesuchsgegner sind solche Anzeichen jedoch nicht zu erkennen. Bevor er seine wahre Identität als Ägypter offenlegte, gab er den Behörden jahrelang einen falschen Namen an (MI-act. 459 ff.), womit die Identität verständlicherweise nicht bestätigt werden konnte. Am 25. Januar 2023 gab er wiederum an, Ägypter zu sein, jedoch nach seiner Haft nach -6- Holland oder Italien gehen zu wollen. Eine Rückkehr nach Ägypten könne er sich nicht vorstellen (MI-act. 781). Bezüglich der Identitätsabklärung ist ferner festzuhalten, dass bereits am 2. Juni 2022 ein konsularisches Gespräch in der ägyptischen Botschaft stattgefunden hat, wobei sich der Gesuchsgegner nicht kooperativ verhalten habe, weshalb vom ägyptischen Konsul einzig angegeben wurde, dass es sich um einen ägyptischen Staatsangehörigen handeln könnte (MI-act. 740). Ebenso wurde am 28. Juni 2023 eine telefonische Lingua-Sprachanalyse durchgeführt, wobei der Gesuchsgegner nach zweieinhalb Minuten aufgelegt habe, weshalb wiederum eine zielführende Auswertung noch nicht stattfinden konnte. Durch die Analyse des kurzen Gesprächs habe aber festgestellt werden können, dass die verwendete Sprache des Gesuchsgegners auf einen nordägyptischen Dialekt hindeute (MI-act. 802). Darüber hinaus gab das MIKA anlässlich der heutigen Verhandlung an, dass Abklärungen mit dem neuen ägyptischen Konsul hängig seien und auch ein Termin demnächst möglich wäre (Protokoll S. 4, act. 27). Weiter seien auch sämtliche Vollzugsmöglichkeiten wie DEPU und DEPA-Flüge gegeben (Protokoll S. 4, act. 27), womit einer Ausschaffung grundsätzlich nichts im Weg stehen würde. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen -7- Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner, gegen den gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB ein rechtskräftiger Landesverweis vorliegt (MI-act. 760 ff.), hätte die Schweiz per sofort verlassen müssen. Anlässlich diverser Ausreisegespräche sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 4. Oktober 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz freiwillig in Richtung Ägypten zu verlassen (MI-act. 740, 781, 822 ff.). In der konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, und in Anbetracht dessen, dass der Gesuchsgegner bereits mehrfach unbekannten Aufenthalts war (MI-act. 313, 526), sind klare Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Insgesamt setzte der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Ägypten verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Nachdem ein Haftgrund vorliegt, kann offenbleiben, ob auch die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5, act. 28). -8- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Gleiches gilt mit Blick auf die Notwendigkeit der Anordnung einer Ausschaffungshaft. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig Auch ist ihm die Ausschaffungshaft – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters – zumutbar. Die lange Dauer der Abklärung der Staatsangehörigkeit ist dem renitenten Verhalten des Gesuchsgegners geschuldet. So hat er die Abklärungen und die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen und zeigte sich auch anlässlich der Lingua- Sprachanalyse unkooperativ (MI-act. 802). Ausserdem wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft klar gemacht, dass er den Strafvollzug vorzeitig hätte beenden können, wenn er freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (MI-act. 822). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -9- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 4. Oktober 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 4. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer - 10 - Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Wohlen, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 6. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Clavadetscher Okutan