Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 400 ff.), hätte die Schweiz per sofort verlassen müssen. Anlässlich diverser Ausreisegespräche sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 3. Oktober 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz freiwillig in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 136 ff., 230 ff., 395 ff.).