Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer erneuten Absage des Counselings die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs besteht und die Haft danach aufgrund neuer Erkenntnisse geprüft werden kann. Dementsprechend scheint es verhältnismässig, davon auszugehen, dass die Möglichkeit des Vollzugs der Ausschaffung weiterhin besteht, da die Chance auf das Stattfinden des Counselings als intakt anzusehen ist. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.