2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -5- Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 400 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 403), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.