1. Die mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen und die Gesuchstellerin sei anzuweisen den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Die Sprechende sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und zu entschädigen 3. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: