Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 24. Juni 2021 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen. Ausserdem gab er an, er habe seine Dokumente in Boudry abgegeben (MI-act. 136 f.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 13. April 2022 betreffend eine Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau gab dieser wiederum zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 230 ff.). Am selben Tag verfügte das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 232 ff.).