8. Anzumerken bleibt, dass auch die durch die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners monierte möglicherweise lange Dauer der Papierbeschaffung zu keinem anderen Resultat führt. Dies jedenfalls solange nicht, als die Schweizer Behörden die Ausschaffung des Gesuchsgegners mit Nachdruck vorantreiben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich ein zu grosser Druck gegenüber den Algerischen Behörden bzw. ein zu häufiges Nachfragen bekanntermassen kontraproduktiv auf deren Kooperationsbereitschaft auswirken kann. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.