Diese Aussage erscheint als reine Schutzbehauptung. Insbesondere deshalb, da die Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners an die Bedingung geknüpft wird, nicht in Haft gehalten zu werden. Viel mehr entsteht der Eindruck, dass sich der Gesuchsgegner mit seinen Aussagen versucht, der Ausschaffung zu entziehen. Insgesamt setzte der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Algerien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. -7-