Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid (MI-act. 37) und ein Landesverweis nach Art. 66a StGB vorliegen (MIact. 104 ff.), hätte die Schweiz per sofort verlassen müssen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen (MI-act. 122 ff.). Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung aussagte, nach Algerien zurückkehren zu wollen und mit dem MIKA zu kooperieren (Protokoll S. 5, act. 5). Diese Aussage erscheint als reine Schutzbehauptung.