Ein Counceling hingegen könne lediglich bei identifizierten Personen durchgeführt werden (Protokoll S. 4, act. 33). Das MIKA gibt weiter an, als nächster Schritt sei die Mitwirkung des Gesuchsgegners bei der Papierbeschaffung vorgesehen (Protokoll S. 4, act. 33). In Anbetracht dessen, dass bei einer erfolgreichen Papierbeschaffung auch ein Counseling möglich wäre, liegt die Verantwortung diesbezüglich gänzlich beim Gesuchsgegner. Darüber hinaus geht das MIKA davon aus, dass auch ohne die Kooperation des Gesuchsgegners die Identität des Gesuchsgegners innerhalb der gesetzlichen Haftdauer abgeklärt und die Wegweisung vollzogen werden kann (act. 3).