Sowohl anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 2. Oktober 2023 als auch anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, er stamme aus Algerien (MIact. 122, Protokoll S. 3, act. 32). Was die Identifizierung angeht, brachte der Vertreter des Gesuchstellers vor, dass diese hängig sei und eine Anfrage am 29. August 2023 bei den algerischen Behörden eingereicht worden sei (Protokoll S. 4, act. 33). Zudem werde alle drei Monate ein neuer Identifikationsantrag bei den algerischen Behörden eingereicht. Ein Counceling hingegen könne lediglich bei identifizierten Personen durchgeführt werden (Protokoll S. 4, act. 33).