Die Vertreterin des Gesuchsgegners bringt vor, dass der Gesuchsgegner seitens der algerischen Behörden noch nicht anerkannt und auch noch nicht bei einem Counseling gewesen sei. Es sei demnach nicht erwiesen, dass er als Algerier anerkannt werden könne (act. 27). Diesen Ausführungen kann insoweit nicht gefolgt werden, als dass die Identität des Gesuchsgegners zwar noch nicht feststeht, jedoch unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner die algerische Staatsbürgerschaft besitzt. Sowohl anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 2. Oktober 2023 als auch anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, er stamme aus Algerien (MIact.