2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil vom 20. September 2023 wurde der Gesuchsgegner durch das Bezirksgericht Baden gestützt auf Art. 66a StGB für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 104 ff.). Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 117). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. -5-