Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 7, act. 36): 1. Die mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen und der Gesuchsteller sei anzuweisen den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Im Sinne einer Ersatzmassnahme sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner auf den Kanton Aargau einzugrenzen. 3. Die Unterzeichnende sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: