6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 10. Januar 2024, 12.00 Uhr, an. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass eine Haftverlängerung um drei Monate immer am gleichen Kalendertag, 12.00 Uhr, der bisher bestätigten Haft endet. Im vorliegenden Fall ist damit der letzte Stichtag bei einer Haftverlängerung um drei Monate nicht der 10. Januar 2024, sondern der 9. Januar 2024. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG.