Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ernste Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. Der mit Urteil vom 12. Juli 2023 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2023.55, Erw. II/3/3.1/3.2; MI-act. 393). Insbesondere da der Gesuchsgegner sich weiterhin unkooperativ verhält und keine erkennbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Reisedokumenten oder Identitätspapieren unternommen hat. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 21).