Weiter macht der Rechtsvertreter geltend, der Gesuchsgegner könne nicht ausgeschafft werden, da er staatenlos sei (act. 15), was allerdings eine blosse Behauptung des Gesuchsgegners ist. Tatsächlich erweist sich die Identifizierung des Gesuchsgegners als schwierig. Dies liegt allerdings am renitenten Verhalten des Gesuchsgegners und an seiner Weigerung an der Papierbeschaffung aktiv mitzuwirken, obwohl er vom MIKA dazu aufgefordert wurde (MI-act. 81, 372). Insofern sind die Rückübernahmeanträge des SEM an die Länder Kosovo, Serbien und Montenegro zur Feststellung der Identität naheliegend und nicht zu -7-