2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil vom 25. August 2021 wurde der Gesuchsgegner durch das Bezirksgericht Lenzburg gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für sieben Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 54 ff.). Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 67). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor.