1. Es sei das Gesuch um Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 2. Oktober 2023 abzuweisen. -5- 2. Es sei keine Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG anzuordnen. 3. Es sei der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 4. Eventualiter: Es sei dem Gesuchsgegner die Weisung zu erteilen, die Fällung des Entscheides in vorliegender Sache im Bezirksgefängnis abzuwarten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: