Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2023 bis am 9. Oktober 2023 bestätigt wurde (MI-act. 356 ff., 370 ff., 387 ff.). Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner durch seinen Vertreter am 13. September 2023 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein (MIact. 428, 433 ff.). Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde der Gesuchsgegner am 2. Oktober 2023 dem MIKA zugeführt (MI-act. 453 f.). wobei er die Aussage verweigerte (MIact. 456 ff.).