Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.86 / ko ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 6. Oktober 2023 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Mirjam Tinner, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Serbien z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zu Folge im Jahr 1987 illegal in die Schweiz ein, durchlief hier erfolglos zwei Asylverfahren und lebte und arbeitete danach, unterbrochen durch Aufenthalte in Frankreich, in der Schweiz, ohne aber je über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen (WPR.2023.55 Protokoll S. 4, act. 19). Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 wurde der Gesuchsgegner zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gleichzeitig für sieben Jahre des Landes verwiesen (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 54 ff.). Gleichentags trat der Gesuchsgegner die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe im Bezirksgefängnis Lenzburg an (MI-act. 84 f.). Das Urteil vom 25. August 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 81). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021, welches dem Gesuchsgegner gleichentags übergeben wurde, wies das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) diesen auf seine Ausreisepflicht hin, teilte ihm mit, es beabsichtige ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz in den Kosovo auszuschaffen und forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 81 f.). Hierauf teilte der Gesuchsgegner dem MIKA mit persönlich verfasstem Schreiben vom 15. Oktober 2021 mit, er könne keine Reisedokumente beschaffen da er staatenlos und nicht kosovarischer Staatsangehöriger sei. Er sei deshalb auch nicht bereit, freiwillig in den Kosovo auszureisen (MI-act. 90). Am 22. Oktober 2021 lehnte Frankreich die Wiederaufnahme des Gesuchsgegners ab (MI-act. 98 ff.). Gleichentags stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem MIKA ein Schreiben des kosovarischen Innenministeriums vom 23. Februar 2018 zu, worin dieses den Gesuchsgegner als kosovarischen Staatsangehörigen anerkannte und einer Rückkehr in den Kosovo zustimmte. Zudem stellte das SEM dem MIKA ein unbeschränkt gültiges Ersatzreisedokument für eine Ausreise in den Kosovo, gültig ab 1. April 2021, zu (MI-act. 101 ff.). Hierauf meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug nach Pristina für den 29. Oktober 2021 an (MI-act. 106 ff.). Am 29. Oktober 2021 wurde dem MIKA mitgeteilt, der Gesuchsgegner habe sich geweigert, den für ihn gebuchten Flug anzutreten (MI-act. 115). In der Folge meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 3. November 2021 für einen begleiteten Flug nach Pristina an, der auf den 15. Dezember 2021 bestätigt wurde (MI- act. 129 ff.). -3- Am 25. November 2021 teilte das Amt für Justizvollzug dem MIKA mit, der Gesuchsgegner befände sich aufgrund einer defekten Herzklappe im Spital (MI-act. 147). Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 7. Dezember 2021 sei die Rückführung des Gesuchsgegners aus medizinischer Sicht nicht möglich (MI-act. 159 f.), weshalb der Flug vom 15. Dezember 2021 annulliert wurde (MI-act. 164). In der Folge verzichtete das MIKA aufgrund des Gesundheitszustandes des Gesuchsgegners auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 173). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 forderte das MIKA den Gesuchsgegner auf, im Anschluss an die Haftentlassung vom 30. Dezember 2021, sich umgehend in die Kantonale Unterkunft in Buchs zu begeben (MI-act. 176 f.). Am 27. Februar 2022 wurde der Gesuchsgegner am Herz operiert (MI- act. 199, 203 ff.). Im Anschluss an diverse medizinische Nachkontrollen (MI-act. 245 ff.) lud das MIKA den Gesuchsgegner auf den 5. August 2022 zu einem Ausreisegespräch vor (MI-act. 269). Anlässlich dieses Gespräches, teilte das MIKA dem Gesuchsgegner mit, die kosovarischen Behörden hätten ein Ersatzreisedokument für ihn ausgestellt. Da der Gesuchsgegner gemäss vorliegender Information medizinisch in der Lage sei, einen Flug in den Kosovo anzutreten, werde das MIKA einen solchen für ihn buchen. Der Gesuchsgegner gab an, er verfüge nicht über die kosovarische Staatsangehörigkeit, er würde sich aber bei einer polizeilichen Anhaltung zwecks Zuführung zum Flughafen nicht wehren (MI-act. 272 f.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM um Rückkehrunterstützung (MI-act. 274 ff., 279 ff.) und meldete den Gesuchsgegner erneut für einen Flug an, der auf den 22. August 2022 bestätigt wurde (MI-act. 284 f.). Am 22. August 2022 wurde dem MIKA mitgeteilt, der Gesuchsgegner befände sich nicht mehr in der Kantonalen Unterkunft (MI-act. 297). Am drauffolgenden Tag schrieb das MIKA den Gesuchsgegner zur Verhaftung aus (MI-act. 301 ff.) und teilte dem SEM am 19. November 2022 mit, der Gesuchsgegner sei seit dem 24. August 2022 unbekannten Aufenthalts (MI-act. 304). Am 26. Dezember 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl von der Kantonspolizei Zürich festgenommen (MI- act. 323 ff.). Der Gesuchsgegner befand sich bis am 10. Juli 2023 im Gefängnis Pfäffikon in Sicherheitshaft (MI-act. 345 ff.) und wurde anschliessend migrationsrechtlich festgenommen und am 12. Juli 2023 dem MIKA zugeführt (MI-act. 350 f.). Gleichtentags gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör und ordnete anschliessend eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 11. Oktober 2023 an, welche mit Urteil des -4- Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2023 bis am 9. Oktober 2023 bestätigt wurde (MI-act. 356 ff., 370 ff., 387 ff.). Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner durch seinen Vertreter am 13. September 2023 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein (MI- act. 428, 433 ff.). Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde der Gesuchsgegner am 2. Oktober 2023 dem MIKA zugeführt (MI-act. 453 f.). wobei er die Aussage verweigerte (MI- act. 456 ff.). B. Am 2. Oktober 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 456 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird ab dem 9. Oktober 2023, 13.30 Uhr, um drei Monate bis zum 10. Januar 2024, 12. Uhr, verlängert. 2. Eventualiter wird eine Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vor dem MIKA verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 457). D. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 10 ff.): 1. Es sei das Gesuch um Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 2. Oktober 2023 abzuweisen. -5- 2. Es sei keine Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG anzuordnen. 3. Es sei der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 4. Eventualiter: Es sei dem Gesuchsgegner die Weisung zu erteilen, die Fällung des Entscheides in vorliegender Sache im Bezirksgefängnis abzuwarten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 9. Oktober2023, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.55 vom 12. Juli 2023; MI-act. 387 ff.). Das MIKA ordnete am 2. Oktober 2023 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an das rechtliche Gehör verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 457, 460). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung -6- durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil vom 25. August 2021 wurde der Gesuchsgegner durch das Bezirksgericht Lenzburg gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für sieben Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 54 ff.). Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 67). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 2023 (WPR.2023.55, Erw. II/2.3) festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchsgegners in den Kosovo möglich sei. Daran vermag auch das Vorbringen des Rechtsvertreters nichts zu ändern, wonach das vom kosovarischen Innenministerium ausgestellte Bestätigungsschreiben betreffend die Nationalität (MI-act. 101) keine Unterschrift aufweise und deshalb anzuzweifeln sei (act. 14). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner bereits früher für mehrere Flüge in den Kosovo angemeldet werden konnte (MI-act. 106 ff., 119 ff., 284 f.). Dass der Gesuchsgegner die Flüge nicht antrat, lag an seinem renitenten Verhalten sowie an seiner gesundheitlichen Situation (MI-act. 114, 164, 297). Weiter macht der Rechtsvertreter geltend, der Gesuchsgegner könne nicht ausgeschafft werden, da er staatenlos sei (act. 15), was allerdings eine blosse Behauptung des Gesuchsgegners ist. Tatsächlich erweist sich die Identifizierung des Gesuchsgegners als schwierig. Dies liegt allerdings am renitenten Verhalten des Gesuchsgegners und an seiner Weigerung an der Papierbeschaffung aktiv mitzuwirken, obwohl er vom MIKA dazu aufgefordert wurde (MI-act. 81, 372). Insofern sind die Rückübernahmeanträge des SEM an die Länder Kosovo, Serbien und Montenegro zur Feststellung der Identität naheliegend und nicht zu -7- beanstanden. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, da die Eltern des Gesuchsgegners die montenegrische Staatsbürgerschaft besitzen (MI- act. 368, 417). Aus diesem Grund vermag auch das Argument des Rechtsvertreters nicht zu überzeugen, dass der Gesuchsgegner keine Ausweispapiere beschaffen könne, da auch die Behörden diesbezüglich Schwierigkeiten hätten (act. 18). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner durch seine Familie zu notwendigen Identitäts- oder Reisepapieren gelangen könnte, dies jedoch zu keiner Zeit versucht hat. Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ernste Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. 3. Der mit Urteil vom 12. Juli 2023 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2023.55, Erw. II/3/3.1/3.2; MI-act. 393). Insbesondere da der Gesuchsgegner sich weiterhin unkooperativ verhält und keine erkennbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Reisedokumenten oder Identitätspapieren unternommen hat. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 21). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 10. Juli 2023 – 9. Oktober 2023). -8- Die sechsmonatige Frist wird damit am 9. Januar 2024 enden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 10. Januar 2024, 12.00 Uhr, an. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass eine Haftverlängerung um drei Monate immer am gleichen Kalendertag, 12.00 Uhr, der bisher bestätigten Haft endet. Im vorliegenden Fall ist damit der letzte Stichtag bei einer Haftverlängerung um drei Monate nicht der 10. Januar 2024, sondern der 9. Januar 2024. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters reicht eine Ersatzmassnahme wie eine Meldepflicht nicht aus, da dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass der Gesuchsgegner tatsächlich ausreisen wird. Dies umso mehr, da der Gesuchsgegner sich mehrfach weigerte, die Schweiz zu verlassen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner die Papierbeschaffung weiterhin gänzlich den Behörden überlassen hat und erhebliche Zweifel bestehen, dass sich der Gesuchsgegner an eine Meldepflicht halten würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -9- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt und aufgefordert, nach Verfahrensabschluss seine detaillierte Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 2. Oktober 2023 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 9. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. - 10 - 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel, vorab per IncaMail), das MIKA (mit Rückschein, vorab per IncaMail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 6. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Clavadetscher