Der Gesuchsteller erklärte anlässlich der heutigen Verhandlung, dass er morgens und abends an Atembeschwerden leide (Protokoll S. 3, act. 32). Diesbezüglich hat das MIKA im Anschluss an die heutige Verhandlung eine Meldung an das Zaa in Zürich gemacht und der Gesuchsteller hat die Möglichkeit, eine weitere ärztliche Abklärung seiner Gesundheitssituation vornehmen zu lassen. Der Gesuchsteller macht weiter nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.