7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft deshalb nicht mehr gegeben seien, weil diese im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchstellers – nicht ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der anhaltenden Gefahr des Untertauchens davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller trotz Anordnung einer Meldepflicht dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde.