Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2023 wurde festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchstellers nach Sri Lanka möglich sei (WPR.2023.71, Erw. II/2.3). Es konnten seither zwei weitere Flüge nach Sri Lanka gebucht werden, wobei die Annullation des ersten Fluges dem Umstand geschuldet war, dass sich der Gesuchsteller geweigert hatte, diesen anzutreten (MI-act. 244 ff., 258, 261). Nachdem regelmässige Flugverbindungen nach Sri Lanka bestehen und alle Vollzugsstufen möglich sind (Protokoll S. 3, act. 32), stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen.