B. Am 26. September 2023 ging beim MIKA ein schriftliches Haftentlassungsgesuch ein (act. 1 ff.), welches dem Verwaltungsgericht am folgenden Tag zugestellt wurde (act. 6). Der Gesuchsteller stellte folgende Anträge: 1. Es sei der Gesuchsteller aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Mit Stellungnahme vom 28. September 2023 beantragte das MIKA die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (act. 7 f.). C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller liess seine Haftentlassung beantragen (Protokoll S. 3, act. 32).